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Tausende Berechnungen hatten bereits Bestand vor dem Finanzamt.

Denn das Urteil des Bundesfinanzhofs ist eindeutig:

Das Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26/19 – hierzu Satz 37:

„Die Arbeitshilfe (…des BMF…) hat für die Beteiligten und das Finanzgericht keine Bindungswirkung. Es handelt sich weder um eine Rechtsnorm noch um eine die Finanzbehörden bindende Verwaltungsanweisung, sondern – prozessrechtlich – lediglich um Parteivortrag des Finanzamts. Sofern die Arbeitshilfe in der Praxis der Finanzverwaltung de facto als bindend für den Steuerpflichtigen behandelt wird, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage.“

Bislang ein einziger bekannter Fall einer Ablehnung.

Wir haben hart reagiert.



Der Bescheid wurde daraufhin geändert.

Dieses Schreiben hat ein User von kaufpreis-aufteilung.de erhalten:

Nach unserem Schreiben wurde der Bescheid wieder aufgelöst.

Aber: Es gibt weder eine "amtliche" Kaufpreisaufteilung noch gibt es eine "offizielle" Vorlage.

Falls Sie – was sehr unwahrscheinlich ist – diesen Fall haben sollten

Ihr vorformuliertes Antwortschreiben:

 

 

Aktenzeichen 4711 XYZ

Sehr geehrte Damen und Herren,

am TT.MM.JJJJ. haben Sie per Schreiben die von mir eingereichte Aufteilung von Gebäude- und Bodenwert abgelehnt. Es geht hierbei um die Aufteilung von Gebäude- zu Bodenwert mit Berechnung vom TT.MM. JJJJ. um HH:MM Uhr die mit dem Rechner von Kaufpreis-Aufteilung erstellt wurde.

Die Ihnen vorliegende Aufteilung von Gebäude- zu Bodenwert basiert streng auf den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV. Es wurden marktübliche Erträge, Bewirtschaftungskosten und ein marktüblicher Liegenschaftszins zugrunde gelegt. Die Restnutzungsdauer wurde anhand der Anlage 2 der ImmoWertV modellkonform ermittelt. Damit ist das Ergebnis mit den gültigen Rechtsgrundlagen methodisch sauber ermittelt.

Sie vertreten jedoch die Auffassung, die Arbeitshilfe des BMF sei für die Beteiligten – also für den Steuerzahler und für das Finanzamt – bindend. Dies ist grundsätzlich falsch und ich fechte dies entschieden an. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2020, IX R 26/19 ist eindeutig.

Hierzu Satz 37 des Urteils:

„Die Arbeitshilfe hat für die Beteiligten und das FG keine Bindungswirkung. Es handelt sich weder um eine Rechtsnorm noch um eine die Finanzbehörden bindende Verwaltungsanweisung, sondern –prozessrechtlich– lediglich um Parteivortrag des FA. Sofern die Arbeitshilfe in der Praxis der Finanzverwaltung de facto als bindend für den Steuerpflichtigen behandelt wird, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage.“

Basierend darauf fordere ich Sie bis zum TT.MM.JJJJ. um eine Stellungnahme auf. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, werden wir rechtliche Schritte einleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

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